Satzung
Satzung des Vereins
"Bodensee-Kochverein – Club der Köche e.V."
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein wurde im Jahre 1948 gegründet und führt den Namen "Bodensee-Kochverein – Club der Köche e.V.".
- Der Verein hat seinen Sitz in Konstanz.
- Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
- Förderung und Unterstützung des beruflichen Nachwuchses sowie Betreuung von Berufskollegen.
- Durchführung fachlicher und kultureller Veranstaltungen im Einzugsgebiet des Vereins.
- Organisation von Jugendwettbewerben und Kochkunstveranstaltungen.
- Repräsentation des Berufsstandes in der Öffentlichkeit sowie Pflege von Kollegialität und Geselligkeit.
§ 3 Verwendung der Mittel
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, beispielsweise für karitative Einrichtungen der Stadt Konstanz. Beschlüsse über die Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
Mitgliedsarten:
- Ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Mitglieder im Ausbildungsverhältnis
- Außerordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann jede Köchin, jeder Koch, Küchenkonditor oder Küchenmetzger mit abgeschlossener Berufsausbildung werden.
Auszubildende des Kochberufs können nach bestandener Probezeit und mit gültigem Ausbildungsvertrag aufgenommen werden. Mitglieder im Ausbildungsverhältnis besitzen Stimmrecht erst nach Volljährigkeit. Nach bestandener Abschlussprüfung erwerben sie die Rechte eines ordentlichen Mitglieds.
Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die den Verein ideell oder materiell unterstützen möchten.
Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied grob gegen die Interessen des Vereins verstößt. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit.
Ehrungen:
- Silberne Ehrennadel nach 10 Jahren Mitgliedschaft
- Goldene Ehrennadel nach 15 Jahren Mitgliedschaft
- Kulinarische Verdienstmedaille bei besonderem Engagement
- Ernennung zum Ehrenmitglied nach mindestens 15 Jahren Mitgliedschaft und Vollendung des 60. Lebensjahres
Darüber hinaus kann der Verein Persönlichkeiten, die sich besonders um den Kochverein verdient gemacht haben, mit einer Ehrennadel oder Medaille auszeichnen.
§ 5 Beiträge
Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag beträgt derzeit 25 €.
- Auszubildende sind bis zum Abschluss ihrer Ausbildung beitragsfrei.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 6 Vorstand und Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Schriftführer
- Kassier
- Jugendvertreter
- Ausstellungswart
- weitere Mitglieder für besondere Aufgaben (bei Bedarf)
Der Vorstand im Sinne des Gesetzes besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende die Vertretung nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden wahrnehmen.
Die Amtszeit der Vorstandschaft beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre möglichst im zweiten Quartal statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
Die Einladung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen durch den 1. Vorsitzenden (oder dessen Stellvertreter) unter Mitteilung der Tagesordnung.
Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
- Satzungsänderungen benötigen eine Zweidrittelmehrheit.
- Änderungen des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins benötigen eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen.
§ 8 Beurkundung von Beschlüssen
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
Diese Satzung wurde in geänderter Form der Mitgliederversammlung am 10. April 1995 zur Abstimmung vorgelegt.