Satzung

Satzung des Vereins "BODENSEE-KOCHVEREIN"
Club der Köche e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
a) Der Verein wurde im Jahre 1948 gegründet und führt den Namen:
"Bodensee-Kochverein Club der Köche e.V."
b) Der Verein hat seinen Sitz in Konstanz
c) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
d) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Die Förderung und Unterstützung des Berufsnachwuchses sowie die Betreuung von Berufskollegen.
2. Die Durchführung von fachlichen und kulturellen Veranstaltungen in seinem Einzugsgebiet
3. Die Durchführung von Jugendwettbewerben und Kochkunstveranstaltungen in seinem Einzugsgebiet.
4. Die Repräsentation des Berufsstandes in der Öffentlichkeit, Pflege der Kollegialität und Geselligkeit durch regelmäßig
abzuhaltende Veranstaltungen.

§ 3 Verwendung der Mittel
1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Zum Beispiel karikativen Einrichtungen der Stadt Konstanz. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
a) Mitglieder des Vereins sind: ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, Mitglieder im Ausbildungsverhältnis,
außerordentliche Mitglieder,
b) Ordentliches Vereinsmitglied kann jede Köchin, jeder Koch, Küchenkonditor oder Küchenmetzger mit abgeschlossener
Berufsausbildung werden.
c) Auszubildende des Kochberufs, die ihre Probezeit vollendet haben und die einen gültigen Ausbildungsvertrag vorweisen
können, werden als Mitglieder im Ausbildungsverhältnis aufgenommen. Mitglieder im Ausbildungsverhältnis haben erst
nach Erreichung der Volljährigkeit Stimmrecht. Sie sind nur für ein Amt innerhalb der Jugendgruppe wählbar.
Nach bestandener Gehilfenprüfung erwerben sie alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds.
d) Außerordentliche Mitglieder sind sonstige Personen, die den Verein uneigennützig unterstützen oder fördern wollen.
e) Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet die Vorstandschaft.
f) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung an ein Vorstandsmitglied. Ein
Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des
Vereins verstößt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
g) Ehrungen
Bei einer Mitgliedschaft von 10 Jahren kann auf Beschluß der Vorstandschaft die Silberne Ehrennadel des Vereins verliehen
werden. Bei einer Mitgliedschaft von 15 Jahren kann auf Beschluß der Vorstandschaft die Goldene Ehrennadel des Vereins verliehen werden. Die Kulinarische Verdienstmedaille kann nur Mitgliedern nach 15-jähriger Mitgliedschaft auf Beschluß der Vorstandschaft verliehen werden. Voraussetzung dafür ist mindestens 2 Wahlperioden aktive Teilnahme in der
Vorstandschaft.
h) Ehrenmitglieder werden auf Beschluß der Vorstandschaft ernannt. Voraussetzung ist eine 15-jährige Mitgliedschaft und
der/die zu Ehrende muß das 60.Lebensjahr erreicht haben.
i) Der Bodensee-Kochverein Club der Köche e.V. kann an Persönlichkeiten, die sich um den Kochverein besonders verdient gemacht haben, eine dafür besonders geschaffene Ehrennadel oder Medaille
verleihen. Die Verleihung erfolgt auf Antrag und einstimmigen Beschluß der Vorstandschaft.

§ 5 Beiträge
Über die Höhe und Fälligkeit des Mitgliederbeitrages
entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Jahresbeitrag beträgt zur Zeit EUR 20.-
Auszubildende Jugendliche sind beitragsfrei einzustufen bis zum Abschluß ihrer Ausbildung.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 6 Vorstandschaft/Vorstand
6.1 Die Vorstandschaft besteht aus:
a) dem 1.Vorsitzenden b) dem 2.Vorsitzenden c) dem Schriftführer d) dem Kassier e) dem Jugendvertreter
f) dem Ausstellungswart g) bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung weitere Vorstandsmitglieder für besondere
Aufgaben wählen.
6.2 Der Vorstand besteht aus: a) dem 1.Vorsitzenden b) dem 2.Vorsitzenden
6.3 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden oder durch den 2.Vorsitzenden in
Einzelvertretungsbefugnis vertreten. Im Innenverhältnis wird vereinbart, daß der 2.Vorsitzende
von der Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden Gebrauch machen darf.
6.4 Die Mitglieder der Vorstandschaft/des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch auch
nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

§ 7 Mitgliederversammlung
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre möglichst im 2.Quartal statt. Außerdem muß eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2.Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen mittels Brief einberufen. Dabei ist die von der Vorstandschaft festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Außerdem findet möglichst jeden Monat eine Monatsversaammlung der Mitglieder statt. Die Mitgliederversammlung beruft den Revisionsausschuss bzw. Kassenprüfer im rotierenden System. Die Amtszeit dauert nicht länger als 4 Jahre.
b) Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden geleitet.
Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung
kann eine Ergänzung der von der Vorstandschaft festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung
nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine
Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muß jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

§ 8 Beurkundung und Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Sitzungen der Vorstandschaft sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom
jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

Die vorstehende Satzung wurde in geänderter Form der Mitgliederversammlung am 10.April 1995 zur Abstimmung vorgelegt.

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